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Rechtsgrundlage

Als körperbehindert im Sinne des AO-SF gelten Schülerinnen und Schüler, wenn folgende Kriterien vorliegen:

  • erhebliche Funktionsstörung des Stütz- und Bewegungssystems,
  • Schädigung von Gehirn, Rückenmark, Muskulatur oder Knochengerüst,
  • Fehlfunktion von Organen oder
  • schwerwiegende psychische Belastung infolge andersartigem Aussehens

Aus Schulkonzept und Praxis:
Unsere Schule besuchen:

  • Schüler mit Körperbehinderungen, die Unterstützung bei der emotionalen Entwicklung und bei der Behinderungsverarbeitung brauchen.
  • Schüler mit Körperbehinderungen, die darauf abgestimmte Bewegungsförderung und Therapie brauchen.
  • Schüler mit Körperbehinderungen, die durch behinderungsbedingt häufige Fehlzeiten nach individuellem Lerntempo gefördert werden.
  • Körperbehinderte Schüler, die Unterstützung beim Erlernen von Selbstständigkeit und Selbstorganisation brauchen.
  • Körperbehinderte Schüler, die Unterstützung beim Aufbau einer nachschulischen Perspektive brauchen.
  • Körperbehinderte Schüler, die Unterstützung beim Aufbau von Kommunikation brauchen.
  • Körperbehinderte Schüler, die aufgrund einer starken Hirnschädigung schwerstbehindert sind und eines hohen Aufwands an Pflege, Förderpflege und medizinischer Versorgung bedürfen.
  • Schülerinnen und Schüler mit mehreren Förderschwerpunkten (in den Bereichen Lernen, geistige Entwicklung, Sehen, Hören, Sprache), wenn der vordringlichste Förderbedarf im Bereich der Körperbehinderung liegt.